Kindertagesstätte und Familienzentrum Königsberg
Förderverein der Kindertagesstätte Königsberg e.V.

„Förderverein der Kindertagesstätte Königsberg“ 

Satzung

 (Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 24.06.2014)

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Zweck des Vereins

§ 3       Selbstlosigkeit

§ 4       Vergütungen

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6       Mitgliedsbeiträge

§ 7       Pflichten und Rechte der Mitglieder

§ 8       Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9       Organe des Vereins

§ 10     Mitgliederversammlung

§ 11     Vorstand

§ 12     Wahl des Vorstandes

§ 13     Kassenprüfung

§ 14     Satzungsänderungen

§ 15     Auflösung des Vereins

§ 16     Inkrafttreten dieser Satzung

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 24.06.2014 in Biebertal-Königsberg gegründete Verein führt den Namen   


„Förderverein der Kindertagesstätte Königsberg“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“  

Der Verein hat seinen Sitz in Biebertal, Ortsteil Königsberg.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungsaufgaben der Kindertagesstätte Königsberg insbesondere durch die Unterstützung von Einrichtungen der Kindertagesstätte, Veranstaltungen, Kindergartenprojekte und sonstige Fördermaßnahmen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht  insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für die Kindertagesstätte Königsberg zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken, unter anderem durch:

a)    Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Kindergartenmitteln, soweit der Träger      nicht zuständig ist.

b)    Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Sachmitteln, soweit der Träger der Kindertagesstätte nicht zuständig ist oder nicht dafür eintritt.

c)    Förderung von Ausflügen der Kindertagesstätte oder sonstigen Veranstaltungen der Kindertagesstätte.

d)    Unterstützung bedürftiger Kinder auf entsprechenden Antrag durch die Erziehungsberechtigten.

Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch 

a)    Gewährung von Beihilfen und Unterstützung zur Realisierung von Projekten, die der Zusammenarbeit der Kindertagesstätte mit anderen Einrichtungen und Institutionen im Rahmen des Projektes  „Familienzentrum Kita Königsberg“ dienen.

b)    Ehrenamtliche personelle Unterstützung bei Veranstaltungen der Kindertagesstätte Königsberg.

§ 3       Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Leistungen begünstigt werden.

§ 4       Vergütungen

(1)  Die Ämter des Vorstands werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1  beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für Ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene (pauschale) Vergütung gezahlt wird. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins nicht gefährden. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können werden:     1. natürliche (volljährige) Personen                                                                        2. juristische Personen


Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme erfolgt ab dem Monatsersten, der auf den Zugang der Aufnahmebestätigung erfolgt.  

Bei Ablehnung kann von dem Antragsteller die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit Mehrheitsbeschluss entscheidet.

§  6      Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlich zu zahlenden Beitrages wird in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Beginn der Mitgliedschaft in der zweiten Jahreshälfte wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben.

§ 7       Pflichten und Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten. Sie haben das Ansehen des Vereins zu fördern  und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet wären, den Verein zu schädigen.

Die Mitglieder sind gehalten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Alle Mitglieder haben in den Mitgliederversammlungen Sitz und Stimme, den natürlichen Personen steht das aktive und passive Wahlrecht zu, den juristischen Personen das aktive Wahlrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht zu zahlen.

 § 8       Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet              

1. durch freiwilligen Austritt,

2. mit dem Tod des Mitglieds, 

3. durch Ausschluss aus dem Verein,                                                          

4. durch Auflösung des Vereins.  

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

und kann jederzeit – unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist – erfolgen.

Bei Austritt im laufenden Geschäftsjahr erfolgt keine Rückerstattung des bereits fällig gewordenen Beitrags.

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:   


a)    gegen die Satzung des Vereins verstößt

b)    mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz schriftlicher Mahnung

länger als zwei Jahre im Rückstand ist. 

Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anhörung durch die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Deren Anrufung kann nur durch schriftlichen Antrag an den Vorstand eingeleitet werden.

§ 9       Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung  

2.    der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

a)    1. Vorsitzender

b)    Kassenwart

c)    Schriftführer

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 10     Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) unter Beifügung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich einberufen.

Sie findet spätestens bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.

Weitere Anträge zu dieser Versammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie beschließt – soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Wird geheime Abstimmung gewünscht,

ist diesem Begehren stattzugeben.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, dabei gelten die Stimmenenthaltungen und die ungültigen Stimmen weder als Ja- noch als Nein-Stimmen.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem

1.    die Entgegennahme des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden

2.    die Entgegennahme des Jahresberichts des Kassenwarts

3.    die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer

4.    die Entlastung des Vorstandes

5.    die Neuwahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

6.    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und vorliegende Anträge

7.    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

8.    die Entlassung von Vorstandsmitgliedern

9.    die Auflösung des Vereins

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt.

§ 11     Der Vorstand  

Der Vorstand ist das erste Verwaltungsorgan des Vereins. Ihm obliegen alle Geschäfte des Vereins, sofern nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder anwesend sind. Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Die Haftung des Vorstands wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Der 1. Vorsitzende lädt ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

Der Kassenwart ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Er unterstützt ihn bei der ordnungsgemäßen Führung des Vereins und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der Kassenwart erledigt  die Kassengeschäfte des Vereins, er führt  die Kassenbücher

und das Mitgliederverzeichnis.

Der Schriftführer führt Protokoll bei den Vorstandssitzungen und bei den Mitgliederversammlungen.

Die Protokolle sind dann vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Wenn ein Mitglied des Vorstandes seine Aufgaben vernachlässigt, kann nur die Mitgliederversammlung diesem das Vertrauen entziehen.

Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands  ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse berufen.

§ 12     Wahl des Vorstandes

Der engere Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig. Der amtierende Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. 

Abwesende Mitglieder können für ein Amt nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zusage vorliegt.

Nachdem Wahlvorschläge für die einzelnen Vorstandspositionen gemacht worden sind, finden die Wahlen einzeln und auf Antrag in geheimer Wahl statt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Kommt im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht zustande, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen konnten. Bei diesem Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 13     Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft.

Auf der Mitgliederversammlung werden die Kassenprüfer für ein Jahr gewählt.

Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein Mitglied – das nicht dem Vorstand angehört – als Kassenprüfer einzusetzen.

§ 14     Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung erforderlich.


§ 15     Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn dies

a)    der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat

oder

b)    von 75 % der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins  an die Gemeinde Biebertal mit der Maßgabe, dass das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich der Kita Königsberg zufließt.

 

§ 16     Inkrafttreten dieser Satzung 

Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung  vom 24.06.2014 verabschiedet.

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Biebertal-Königsberg, den 24.06.2014